Satzung der Schützengesellschaft Hubertus Schmidgaden

§1
Die Schützengesellschaft führt den Namen „HUBERTUS“ e.V., hat Ihren Sitz in 92546 Schmidgaden, Sportplatzstraße 22 und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und ummittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist:
•    Die Pflege der Schützentradition, des Schießsports und der Jugendförderung im Sinne des Schützenwesens und des Schießports.
•    Die Errichtung und Unterhaltung von Schießständen und eines Schützenheimes, sowie die Beschaffung von Schießausrüstung.
•    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen.

§3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6
Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person, soweit sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, auf schriftlichen Antrag erwerben. Personen unter 18 Jahren können Mitglied werden, wenn sie die schriftliche Einverständnis-erklärung des Erziehungsberechtigten vorlegen. Einschränkungen auf bestimmte Personen aus politischen, rassistischen od. konfessionellen Gründen sind nicht statthaft. Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Gesamt-vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Aufnahmegesuche können ohne Bekanntgabe der Gründe abgelehnt werden.

§7
Der Beitrag wird jährlich im Voraus per Lastschrift eingezogen. Die jeweilige Beitragshöhe wird in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieder-versammlung festgelegt. Im Vereinsbeitrag sind Bundesbeitrag und Kameradenhilfe (Sterbekasse) enthalten.

§8
Der Austritt aus dem Verein ist jedem Mitglied freigestellt, ist jedoch nur zum Jahresende zulässig und muss spätestens 6 Wochen vorher schriftlich erklärt werden. Den Austritt bestätigt der Schriftführer durch Streichung in der Mitgliederkartei.

§9
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
a)    wegen Verurteilung vor Gericht zu Strafen, die zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte führen.
b)   wegen Verstoßes gegen die Satzung oder die Anordnungen des Vereins.
c)   wegen unehrenhaften oder unsportlichen Benehmens.
d)   wegen Nichtbezahlung des Vereinsbeitrages - bei sozialen Härtefällen können vom Gesamtvorstand (Vorstandschaft und Beirat) Sonderregelungen getroffen werden.
Der Ausschluss erfolgt nur nach vorheriger Untersuchung durch den Ausschuss anlässlich einer Ausschusssitzung. Der geplante Ausschluss und der Termin für die Möglichkeit einer Rechtfertigung vor den Ausschuss oder vor der gesamten Mitgliedschaft wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht.

§ 10
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste im Verein erworben haben. Die Entscheidung darüber trifft der Gesamtvorstand (Vorstandschaft und Beirat). Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.

§11
Die Finanzierung des Vereins erfolgt aus den Einnahmen von Vereinsbeiträgen, Vereinsveranstaltungen, Schießeinlagen und Spenden.

§ 12
Über die ordentlichen Ausgaben und über die Ausgaben des zum normalen Schießbetriebs notwendigen Materials entscheidet der Gesamtvorstand (Vorstandschaft und Beirat).

§ 13
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
1. Schützenmeister
2. Schützenmeister
1. Kassier
1. Schriftführer

Der erste und zweite Schützenmeister vertreten den Verein einzelvertretungsberechtigt nach außen und vor Gericht. Zeichnungsberechtigt sind der erste und zweite Schützenmeister und der Kassier. Der 1. Kassier und der 1. Schriftführer werden erforderlichenfalls durch ihre Stellvertreter vertreten. Ansonsten sind die Rechte aus der Zugehörigkeit zum Vorstand nicht übertragbar. Rechtshandlungen des 1. und 2. Schützenmeisters, die den Verein zu Leistungen von mehr als € 500,- (fünfhundert) verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes (Vorstandschaft und Beirat).

§ 14
Für die Durchführung der Vereinszwecke steht der Vorstandschaft der Beirat zur Seite. Dem Beirat gehören an:
2. Kassier
2. Schriftführer
1. Sportwart
2. Sportwart (gleichzeitig Gerätewart)
1. Jugendleiter
2. Jugendleiter
Referent Großkaliber
Referent Böllerschützen
drei Ausschussmitglieder

§15
Die Vorstandschaft wird alle 2 Jahre in der Hauptversammlung durch offene oder geheime Wahl von den anwesenden Mitgliedern gewählt. Stimmenmehrheit entscheidet; bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. In den Jahren, in denen keine Wahl stattfindet, wird eine ordentliche Jahreshauptversammlung abgehalten, bei der die Jahresberichte vorgetragen werden. Die Hauptversammlung muss mindestens 3 Wochen vorher, durch Aushang im Schützenheim, bekannt gegeben werden, unter Angabe der Tagesordnung.

§ 16
Der erste Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins und führt die Kartei, sowie das Protokoll der Mitgliederversammlung, welches vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§17
Der erste Kassier verwaltet das Vereinsvermögen und führt über sämtliche Einnahmen und Ausgaben Buch.

§18
Der Sportwart hat für den reibungslosen Schießbetrieb und die Auswertung der Scheiben zu sorgen. Der Gerätewart hat für die Pflege und Instandhaltung der Waffen und Schießstände zu sorgen. Die Jugendleiter sind für die Betreuung der Jugend zuständig.

§19
Sämtliche im Verein besetzten Ämter sind freiwillig und ehrenamtlich. Sie können nach einer Kündigungsfrist von 4 Wochen niedergelegt werden. Der erste und zweite Vorstand verbleiben so lange im Amt, bis durch Neuwahl innerhalb von drei Monaten in einer von ihnen einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung ein neuer Vorstand ermittelt wird.


§ 20
Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins, nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen, zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 21
Alle Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereines, ergebende Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere an den Schießständen (Schießanlagen).

§ 22
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Hauptversammlung, bei der zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen, mit einer Zwei-Drittel- Mehrheit erfolgen. Wenn diese Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder bei der ersten Versammlung nicht anwesend ist, so ist eine zweite einberufene Versammlung notwendig. Die dabei anwesenden Mitglieder entscheiden dann über die Auflösung des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Schmidgaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Schmidgaden zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt am 1. März. 2007 in Kraft.


Schmidgaden, 19. Jan. 2007

Hier finden sie uns

Schützengesellschaft Hubertus Schmidgaden e.V.
Sportplatzstraße 22
92546 Schmidgaden

Telefon Vereinsheim: 09435/623

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